Vereinsstatuten

Vereinsstatuten

1. Name, Sitz und Zweck

Art.1.1
Unter dem Namen Gewerbeverein Zuchwil besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

Art.1.2
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des Zuchwiler Handwerker-, Handels-, Dienstleistungs- Industrie- und Gewerbestandes zur gemeinsamen Wahrung und Förderung seiner Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht.

Art.1.3
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 1.4
Der Sitz des Vereines befindet sich in Zuchwil.


2. Mitgliedschaft

Art.2.1
Der Verein besteht aus  Aktiv-, Passiv-, Frei-, und Ehrenmitglieder

Art.2.2
Der Verein und seine Mitglieder sind gleichzeitig auch Mitglieder des Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverbandes

Art. 2.3
Als Aktivmitglieder können alle handlungsfähigen, natürlichen Personen und juristischen Personen aufgenommen werden, die im Vereinsgebiet tätig oder unternehmerisch in Handel, Gewerbe oder Industrie tätig sind.

Art. 2.4
Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die sich zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen.

Art. 2.5
Als Freimitglied können Personen ernannt werden, die dem Verein während mehreren Jahren als Aktivmitglied angehörten und von der aktiven Geschäftigkeit zurückgetreten sind.

Art. 2.6
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.


3. Aufnahmen, Ernennungen und Austritte

Art. 3.1
Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund der schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Dieser Entscheid bedarf der Zustimmung der nächsten Generalversammlung.

Art. 3.2
Die Ernennung zu Frei- und Ehrenmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Art. 3.3
Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende des Kalenderjahres und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.
  2. durch Aufgabe der selbstständigen Gewerbetätigkeit, Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma.
  3. durch Ausschluss, wobei ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist und für solche Mitglieder zutrifft, die den Interessen oder den Beschlüssen der Verbandsorgane zuwider handeln.

Art. 3.4
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfällt auch der Anspruch auf das Verbandsvermögen. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.


4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 4.1
Jedes Aktiv-, Frei-, und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt. Passivmitglieder haben beratende Stimme.

Art. 4.2.
Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, den Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten.

Art. 4.3. Beiträge der Mitglieder
Diese werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Die finanziellen Beitragspflichten der Mitglieder werden im Beitragsreglement umschrieben, welches jeweils durch die Generalversammlung genehmigt wird.


5. Organisation

Art. 5.1
Der Verein besteht aus folgenden Organen

  • Generalversammlung
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren
  • Kommissionen

Art. 5.2 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.

Art. 5.2.1

  1. Ausserordentliche Generalversammlungen sind durchzuführen auf Beschluss des Vorstandes oder
  2. auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten  Mitglieder.

Art. 5.2.2
Unentschuldigtes Fernbleiben von der Generalversammlung wird gemäss Beitragsreglement gebüsst. Entschuldigungen müssen an der Generalversammlung vorliegen.

Art. 5.2.3
Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Budgets
  • Festsetzen der Busse für das unentschuldigte Fernbleiben von der Generalversammlung
  • Wahl des Präsidenten (oder der Co-Präsidenten) und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
  • Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern
  • Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Kommissionen oder von Mitgliedern innerhalb der vorgegebenen Frist an die Generalversammlung geleitet werden.
  • Revision der Statuten
  • Auflösung des Vereins

Art. 5.2.4.
Anträge von Mitgliedern und von Kommissionen, welche an der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Präsidenten mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste der Generalversammlung aufgeführt sind, können nur als Motion entgegengenommen werden, deren Behandlung in der nächsten Generalversammlung erfolgt.

Art. 5.2.5
Die Einladung an die Generalversammlung erfolgt unter Angabe von Ort, Datum und Zeit, sowie der Auflistung der Traktanden durch Zirkular. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden.

Art. 5.3 Die Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand zur Behandlung von Geschäften einberufen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder mit der Behandlung einverstanden sind.

Art 5.4 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Personen (Mitglieder oder Nichtmitglieder). Er setzt sich zusammen aus:

  • dem Präsidenten (oder den Co-Präsidenten)
  • dem Vizepräsidenten ( wenn nur ein Präsident)
  • dem Kassier
  • dem Aktuar
  • sowie höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern mit klar definierten Funktionen

Art. 5.4.1
Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Vorbereitung der General- und Mitgliederversammlungen
  • Erledigung der laufenden Geschäfte
  • Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Wichtige ordentliche und ausserordentliche Ausgaben regelt das Beitragsreglement.
  • Vollzug der Beschlüsse des Generalversammlung
  • Festlegen der Dauer des Geschäftsjahres. Die Dauer des Geschäftsjahres ist in der Regel ein Jahr und deckt sich mit dem Kalenderjahr

Der Vorstand ist bei Anwesenheit einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Für die Behandlung besonderer Fragen kann der Vorstand spezielle Kommissionen bilden.

Art. 5.4.2
Den einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Sekretariat sind folgende Aufgaben zugeteilt:

  • Präsident (oder Co-Präsidenten)
    Wahrung der Interessen des Vereins in jeder Beziehung, Leitung von Vorstandssitzungen, General-und Mitgliederversammlungen, Abfassung eines schriftlichen Jahresberichtes.
  • Vizepräsident
    Vertretung des Präsidenten und eventuell Wahrnehmung weiterer genau definierter Aufgaben.
  • Aktuar
    Führung der Protokolle von Vorstandssitzungen, General-und Mitgliederversammlungen.
  • Kassier
    Führen des Kassenverkehrs und der Buchhaltung, Bezug der Jahresbeiträge.
  • Vorstandmitglieder mit zugeteilten Funktionen
    Diese Vorstandsmitglieder werden für die Erledigung genau definierter Aufgaben in den Vorstand gewählt.
  • Sekretariat
    Erledigung der schriftlichen Arbeiten, Führung des Mitgliederverzeichnisses. Übernahme von Sachbearbeitungsaufgaben und vom  Präsidenten (oder den Co-Präsidenten) zugeteilte Arbeiten.

Art. 5.4.3
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 5.4.4
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident (oder die Co-Präsidenten) zusammen mit dem Kassier.

Art. 5.4.5 Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Art. 5.4.6 Kommission
Die Kommissionen werden vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgabe werden sie aufgelöst.


6. Abstimmungen und Wahlen

Art.6.1
Die Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung oder eine geheime Wahl, kann durch einen Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.

Art.6.1.2
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung werden durch das einfache Mehr der Anwesenden gefasst. Ausnahmen sind Statutenrevisionen und die Vereinsauflösung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident (oder die CO-Präsidenten).


7. Finanzen

Art. 7.1
Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  • anderen Zuwendungen
  • Bussgeldern

 Art. 7.2
Die Vereinsausgaben bestehen hauptsächlich aus:

  • den Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen und Porti.
  • Entschädigung der Vorstandsmitglieder
  • besondere Ausgaben gemäss Vorstands- oder Generalversammlungsbeschlüssen
  • dem Beitrag an den Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverband.

Die Ausgabenkompetenzen des Vorstandes werden im Beitragsreglement geregelt.

Art. 7.3
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder oder jeweiligen Verbandsfunktionäre ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen in Art 75a des ZGB sind massgebend.

Art. 7.4
Frei- und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.


8. Schlussbestimmungen

Art. 8.1 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Auflösung zustimmen.

Bei der Auflösung des Vereins geht das Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Vorstand des Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverbandes. Das Vermögen wird während zehn Jahren für einen in Zuchwil neu zu gründenden Gewerbeverein reserviert. Nach Ablauf dieser Frist wird das Vermögen für das gewerbliche Bildungswesen verwendet.

Art. 8.2 Statutenrevision
Anträge auf Abänderung der Statuten müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Für die Abänderung ist anlässlich dieser Generalversammlung eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

Art.8.3 Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 23. März 2016 genehmigt und gleichzeitig in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 27.Mai 1970.


Finanzreglement des Gewerbevereins Zuchwil

Mitgliederbeiträge (gemäss Art. 4.3)
Jahresbeitrag Fr. 100.–

Bussen (gemäss Art. 5.2.2)
Unentschuldigtes Fernbleiben von der Generalversammlung wird mit Fr. 50.– gebüsst.

Finanz- und Ausgabenkompetenzen (gemäss Art. 7.2)
Für einmalige Ausgaben:
Präsident (oder Co-Präsidenten) Fr. 200.-
Vorstand Fr. 1‘000.-
Jährlich wiederkehrende Ausgaben und solche über Fr. 1’000.- sind von der Generalversammlung zu genehmigen.

Entschädigung Vorstand (Jahrespauschale in Franken)
Co-Präsident Fr. 250.–
Aktuar Fr. 200.-
Kassier Fr. 200.-
Vorstandsmitglieder mit zugeteilten Funktionen Fr. 50.-
Sekretariat Fr. 50.- pro Arbeitsstunde, Grundbetrag Fr. 500.- pro Jahr


In Kraft Setzung

Dieses Reglement wurde an der Generalversammlung vom 23. März 2016 genehmigt und gleichzeitig in Kraft gesetzt.